Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der B2 Sachverständige GbR für Sachverständigen-, Gutachter-, Untersuchungs-, Beratungs-, Dokumentations- und sonstige fachtechnische Leistungen.
B2 Sachverständige GbR
B2 Sachverständige GbR
Robin Werthebach und Severin Gros
Fludersbach 154
57074 Siegen
Deutschland
Telefon: 0271 33884360
E-Mail:
– nachfolgend „B2“ –
§ 1. Geltungsbereich, Auftraggeber und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Sachverständigen-, Gutachter-, Untersuchungs-, Beratungs-, Dokumentations- und sonstige fachtechnische Leistungen von B2, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der vereinbarten Aufgabenstellung und sonstigen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) B2 schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, Untersuchungen oder Bewertungen werden nicht allein deshalb Bestandteil des Auftrags, weil sie für die weitere Bearbeitung eines Bauvorhabens oder Schadensfalls zweckmäßig oder erforderlich sein können.
(4) Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Wird B2 durch einen Vertreter beauftragt, ist Auftraggeber grundsätzlich die vertretene Person, Gemeinschaft oder Organisation, sofern die Beauftragung erkennbar in deren Namen erfolgt. Ansprechpartner, Hausverwaltung, Rechtsanwalt, Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter werden dadurch nicht ohne Weiteres selbst Auftraggeber.
§ 2. Vertragsschluss, Anfragen und Terminbestätigung
(1) Die allgemein zugänglichen Kontakt-, Anfrage- und Informationsmöglichkeiten auf der Website dienen grundsätzlich der Kontaktaufnahme und der Übermittlung unverbindlicher Anfragen. Allein durch das Absenden einer allgemeinen Anfrage über die Website kommt grundsätzlich noch kein Vertrag zustande.
(2) Ein Vertrag kann insbesondere durch Annahme eines Angebots, eine individuelle Auftragsbestätigung oder eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande kommen.
(3) Übersendet B2 einem Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung einen persönlichen Terminbestätigungslink für eine kostenpflichtige Sachverständigen-, Untersuchungs- oder Beratungsleistung, werden die für diesen Vorgang maßgeblichen Leistungs- und Vergütungsbedingungen auf der persönlichen Bestätigungsseite ausgewiesen. Bei Verbrauchern werden dort außerdem die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht bereitgestellt. Der Vertrag über die dort bezeichnete Leistung kommt mit der vom Auftraggeber abgegebenen verbindlichen Bestätigung zustande, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.
(4) Ist ein Vorgang ausdrücklich lediglich als reine Terminbestätigung ohne Kosten- und Vertragsbedingungen gekennzeichnet, dient die Bestätigung ausschließlich der organisatorischen Bestätigung des bereits anderweitig vereinbarten Termins. Durch diese reine Terminbestätigung wird kein zusätzlicher kostenpflichtiger Auftrag begründet.
(5) Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Ein Ortstermin erweitert den Auftrag nicht automatisch um weitere Untersuchungen, Planungen, Berechnungen oder Gutachten.
§ 3. Vertretung, GdWE, Hausverwaltungen und Beauftragung für Dritte
(1) Erfolgt die Beauftragung im Namen eines Dritten, einer Gemeinschaft oder sonstigen Organisation, hat der Beauftragende B2 mitzuteilen, wer Vertragspartner sein soll und in welcher Eigenschaft er handelt.
(2) Bei einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist grundsätzlich die Gemeinschaft Auftraggeberin, wenn die Hausverwaltung im Namen der Gemeinschaft handelt. Die Hausverwaltung wird in diesem Fall als Vertreterin und nicht als Auftraggeberin geführt.
(3) B2 darf grundsätzlich davon ausgehen, dass eine erkennbar im Namen eines Auftraggebers handelnde Person über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt, soweit sich keine konkreten Zweifel ergeben. Zwingende gesetzliche Regelungen zur Vertretung bleiben unberührt.
(4) Interne Beschluss-, Zustimmungs- oder Kompetenzfragen des Auftraggebers werden von B2 nicht geprüft, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich geschuldet ist oder sich konkrete Zweifel an der Beauftragungsbefugnis ergeben.
(5) Ein abweichender Rechnungsempfänger oder Kostenträger wird nicht allein dadurch Vertragspartner oder Schuldner der Vergütung, dass seine Daten für die Rechnungsstellung angegeben werden.
§ 4. Gegenstand und Grenzen der Sachverständigenleistung
(1) Die Tätigkeit von B2 dient der sachverständigen Feststellung, Untersuchung, Dokumentation und fachtechnischen Bewertung der konkret beauftragten Fragestellung.
(2) Feststellungen und Bewertungen beziehen sich auf den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen und im vereinbarten Untersuchungsumfang feststellbaren Zustand.
(3) Die Untersuchung erstreckt sich grundsätzlich auf zugängliche und tatsächlich untersuchte Bereiche. Verdeckte Bauteile, nicht zugängliche Konstruktionen, Bauteilschichten, Hohlräume und sonstige nicht unmittelbar feststellbare Gegebenheiten sind nicht Gegenstand der Untersuchung, soweit deren weitergehende Untersuchung nicht vereinbart wurde.
(4) Nicht vereinbarte Bauteilöffnungen, zerstörende Untersuchungen, Laboruntersuchungen, Messungen, Probenahmen, Berechnungen oder andere weitergehende Untersuchungsverfahren sind nicht geschuldet.
(5) Eine Begutachtung einzelner Bauteile, Bereiche oder Fragestellungen stellt keine vollständige Untersuchung des gesamten Gebäudes, Bauwerks oder sämtlicher Gewerke dar. Aus dem Nichtfeststellen eines Mangels kann keine allgemeine Mangelfreiheit nicht untersuchter oder verdeckter Bereiche abgeleitet werden.
(6) Reicht die Tatsachengrundlage für eine abschließende Bewertung nicht aus, ist B2 berechtigt und verpflichtet, die Bewertung entsprechend einzuschränken, Unsicherheiten zu benennen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen zu empfehlen.
§ 5. Keine Planungsleistungen
(1) B2 erbringt keine Planungsleistungen. Planungsleistungen sind nicht Bestandteil der von B2 angebotenen oder geschuldeten Leistungen.
(2) Nicht zum Leistungsumfang gehören insbesondere Entwurfs-, Genehmigungs-, Ausführungs-, Detail-, Werk-, Montage-, Tragwerks-, Fach- oder bauphysikalische Planung, statische Berechnungen, Dimensionierungen und Bemessungen, Leistungsverzeichnisse, Ausschreibungsplanung, Planung von Bauabläufen und sonstige planerische Leistungen.
(3) Technische Hinweise, Handlungsempfehlungen, Sanierungsempfehlungen, Sanierungsvarianten, Lösungsmöglichkeiten, Prinzipskizzen, beispielhafte Darstellungen und technische Erläuterungen stellen ausdrücklich keine Planungsleistung dar.
(4) Derartige Angaben dienen ausschließlich der sachverständigen Bewertung und der Darstellung grundsätzlich in Betracht kommender technischer Möglichkeiten. Sie enthalten keine vollständige objektbezogene Festlegung von Konstruktionen, Materialien, Dimensionierungen, Anschlüssen, Schnittstellen oder Ausführungsdetails.
(5) Vor der baulichen Umsetzung hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine gegebenenfalls erforderliche objektbezogene Planung, Dimensionierung und Detailausarbeitung durch hierzu geeignete und entsprechend beauftragte Planer oder Fachplaner erfolgt.
(6) Die Planungs- und Ausführungsverantwortung der jeweils beauftragten Planer und Fachunternehmen bleibt unberührt. Die Teilnahme von B2 an Besprechungen, Ortsterminen, fachlichen Abstimmungen oder die Stellungnahme zu Planungen und Vorschlägen Dritter begründet keine Planungsverantwortung von B2.
§ 6. Keine Bauleitung oder umfassende Objektüberwachung
(1) Ortstermine, Baustellenbegehungen, Zustandsfeststellungen, Qualitätskontrollen, Abnahmen, fachtechnische Kontrollen oder die sachverständige Begleitung einzelner Arbeiten begründen keine umfassende Bauleitung oder permanente Objektüberwachung.
(2) B2 übernimmt keine Organisation, Koordination, Steuerung oder Leitung der ausführenden Unternehmen, soweit dies nicht ausdrücklich als zulässige gesonderte Sachverständigenleistung vereinbart wurde.
(3) Die Verantwortung der ausführenden Unternehmen für die fachgerechte, regelkonforme und vertragsgemäße Ausführung bleibt unberührt.
(4) Stichprobenartige Kontrollen sind keine lückenlose Überwachung. Aus dem Umstand, dass ein Mangel bei einem bestimmten Ortstermin nicht festgestellt wurde, folgt nicht, dass er zu einem anderen Zeitpunkt nicht vorhanden war, verdeckt vorlag oder später entstanden ist.
§ 7. Mitwirkung, Unterlagen und tatsächliche Angaben
(1) Der Auftraggeber hat B2 die für die Bearbeitung erforderlichen und ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen vollständig und zutreffend bereitzustellen und auf bekannte, für die Bewertung wesentliche Umstände hinzuweisen.
(2) B2 darf grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit bereitgestellter Pläne, Unterlagen, Erklärungen, Herstellerangaben, Rechnungen, Protokolle und sonstiger Informationen ausgehen, soweit sich keine konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ergeben.
(3) Eine Prüfung fremder Unterlagen auf Echtheit, Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
(4) Der Auftraggeber hat die erforderliche Zugänglichkeit der Untersuchungsbereiche sicherzustellen und B2 auf bekannte besondere Gefahren oder Sicherheitsanforderungen hinzuweisen.
§ 8. Zugang, Eigentumsrechte, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte
(1) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass B2 das Grundstück, Gebäude, die Räume und die zu untersuchenden Bereiche im vereinbarten Umfang rechtmäßig betreten und untersuchen kann.
(2) Soweit hierfür Zustimmungen von Eigentümern, Mietern, Nutzungsberechtigten, der GdWE oder sonstigen Dritten erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen.
(3) B2 ist nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Berechtigung des Auftraggebers zum Betreten oder Öffnen eines Bauteils eigenständig zu prüfen, sofern sich keine konkreten Zweifel ergeben.
§ 9. Bauteilöffnungen, Probenahmen und besondere Gefahren
(1) Bauteilöffnungen und sonstige zerstörende oder substanzverändernde Untersuchungen erfolgen nur, soweit sie vereinbart und durch eine hierzu berechtigte Person gestattet sind.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst eine Bauteilöffnung nicht die anschließende handwerkliche Wiederherstellung.
(3) Gleiches gilt für Bohrungen, Probenahmen, Freilegungen und sonstige Untersuchungsmethoden, die bestimmungsgemäß Veränderungen oder Beschädigungen verursachen.
(4) Treten nicht vorhersehbare Gefahren, insbesondere ein Verdacht auf gesundheitsgefährdende oder schadstoffbelastete Baustoffe, unsichere Konstruktionen oder sonstige Gefahrenlagen auf, darf B2 die Untersuchung unterbrechen, einschränken oder abbrechen und eine weitergehende Untersuchung durch hierfür geeignete Fachkundige empfehlen.
(5) Aus einem allgemeinen Sachverständigenauftrag folgt keine Verpflichtung zur Schadstoffuntersuchung, Gefahrstoffbewertung oder Durchführung hierfür besonders geregelter Arbeiten.
§ 10. Mündliche Einschätzungen und vorläufige Aussagen
(1) Mündliche Erläuterungen und Einschätzungen während eines Ortstermins geben den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisstand wieder.
(2) Soweit für eine abschließende Bewertung noch Unterlagen, Messungen, Laborergebnisse, Bauteilöffnungen, weitere Untersuchungen oder fachliche Auswertungen erforderlich sind, stehen mündliche Einschätzungen unter dem Vorbehalt der abschließenden Bewertung.
(3) Mündlich dargestellte Sanierungsmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen sind ebenfalls keine Planungsleistungen im Sinne von § 5.
§ 11. Weitere Fachgebiete und Fachsachverständige
(1) Ergibt sich, dass eine fachgerechte oder abschließende Beurteilung besondere Kenntnisse aus einem anderen Fachgebiet erfordert, darf B2 die eigene Bewertung insoweit einschränken und die Hinzuziehung geeigneter Fachsachverständiger, Fachplaner oder anderer Fachkundiger empfehlen.
(2) Dies kann insbesondere Statik und Tragwerksplanung, Brandschutz, Elektrotechnik, technische Gebäudeausrüstung, Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, Holzschutz, Schadstoffe, Schimmelpilze und Innenraumhygiene, Geotechnik, Geologie, Vermessung, Bauphysik und Materialprüfung betreffen.
(3) Die Empfehlung einer ergänzenden Untersuchung stellt keine eigene abschließende Beurteilung des fremden Fachgebiets dar.
§ 12. Leistungen Dritter, Fachplaner und Prüflabore
(1) Leistungen von Planern, Fachplanern und eigenständig tätigen Fachsachverständigen, die nicht zum Leistungsumfang von B2 gehören, sollen grundsätzlich vom Auftraggeber unmittelbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragt werden.
(2) Bei unmittelbarer Beauftragung kommt der Vertrag über die Fachleistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande. B2 übernimmt keine Erfüllungsverantwortung für dessen Leistungen. Eine Haftung von B2 für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.
(3) Die Empfehlung, Benennung oder Vermittlung eines Dritten stellt keine Garantie für dessen Tätigkeit, Verfügbarkeit oder Arbeitserfolg dar.
(4) B2 darf Arbeitsergebnisse Dritter im Rahmen der eigenen sachverständigen Tätigkeit zugrunde legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Ungeeignetheit erkennbar sind und eine weitergehende Prüfung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
(5) Laboranalysen, Materialprüfungen und vergleichbare spezialisierte Hilfsleistungen können nach Vereinbarung auch durch B2 bei Dritten veranlasst werden. Soweit B2 Dritte zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam vereinbarten Haftungsregelungen.
§ 13. Gutachten, Arbeitsergebnisse und Verwendungszweck
(1) Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und sonstige Arbeitsergebnisse werden für die vereinbarte Aufgabenstellung und den vereinbarten Verwendungszweck erstellt.
(2) Spätere Veränderungen, fortschreitende Schadensprozesse, Witterungseinwirkungen, Nutzungsänderungen, nachträglich ausgeführte Arbeiten oder später bekannt gewordene Tatsachen können eine erneute oder geänderte Bewertung erforderlich machen.
(3) Prognosen stellen eine sachverständige Einschätzung auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse dar und keine Garantie eines bestimmten zukünftigen Zustands oder Erfolgs.
(4) Kosteneinschätzungen und überschlägige Kostenschätzungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, überschlägige sachverständige Einschätzungen des zu erwartenden Kostenrahmens. Sie stellen insbesondere keine Kostenermittlung nach DIN 276, keine Kostenplanung, Ausschreibung oder Kostengarantie dar.
(5) B2 erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die technische Einordnung vertraglicher, normativer oder öffentlich-rechtlicher Vorgaben stellt keine Rechtsberatung dar.
§ 14. Vertraulichkeit, Weitergabe und empfangsberechtigte Dritte
(1) B2 behandelt auftragsbezogene Informationen grundsätzlich vertraulich, soweit keine gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Verpflichtungen oder zur Vertragsdurchführung erforderlichen Weitergaben entgegenstehen.
(2) Die Anwesenheit eines Dritten beim Ortstermin begründet für sich allein keine Berechtigung dieses Dritten, Gutachten, Stellungnahmen oder sonstige vertrauliche Arbeitsergebnisse zu erhalten.
(3) B2 darf Arbeitsergebnisse an vom Auftraggeber ausdrücklich benannte empfangsberechtigte Personen übermitteln. Bei Vertretungsverhältnissen darf B2 mit dem erkennbar bevollmächtigten Vertreter kommunizieren.
(4) Die Weitergabe eines Gutachtens an Dritte erweitert den vertraglichen Leistungsumfang nicht und begründet allein kein eigenes Vertragsverhältnis zwischen B2 und dem Dritten.
§ 15. Ortstermine, Vergütung und Terminausfall
(1) Ortstermine und sonstige nach Zeitaufwand beauftragte Leistungen werden nach dem vor Vertragsschluss vereinbarten beziehungsweise mitgeteilten Stundensatz und den vereinbarten Abrechnungseinheiten abgerechnet.
(2) Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Nebenkosten und sonstige Auslagen werden berechnet, soweit dies vor Vertragsschluss vereinbart beziehungsweise mitgeteilt wurde.
(3) Kann ein verbindlich vereinbarter Ortstermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, insbesondere wegen Nichterscheinens, fehlender Zugänglichkeit oder nicht rechtzeitiger Absage, kann B2 eine vor Vertragsschluss vereinbarte pauschalierte Ausfallentschädigung verlangen.
(4) Eine vereinbarte Ausfallpauschale ist auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Soweit vereinbart, ist eine Absage bis 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Absage. Hat der Auftraggeber den Ausfall nicht zu vertreten, fällt keine Ausfallpauschale an.
(6) Tatsächlich bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Fahrt- oder sonstige Kosten können nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits durch eine Pauschale abgegolten sind.
§ 16. Zusätzliche Leistungen, Vergütung und Zahlung
(1) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung und können gesondert vergütet werden.
(2) Planungsleistungen können auch nicht als zusätzliche oder nachträgliche Leistung Bestandteil des Auftrags werden.
(3) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen bleiben unberührt.
§ 17. Haftung
(1) B2 haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Gesellschafter, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von B2.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
(6) Die Verantwortlichkeit von B2 bestimmt sich nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang. B2 übernimmt keine Verantwortung für nicht beauftragte Untersuchungen, nicht untersuchte Bereiche oder außerhalb der vereinbarten Aufgabenstellung liegende fachliche Beurteilungen, soweit B2 insoweit keine gesetzliche Pflicht trifft.
(7) B2 übernimmt keine Planungsleistungen und keine Planungsverantwortung. Die Verwendung sachverständiger Empfehlungen oder Prinzipskizzen als unmittelbare Ausführungsgrundlage liegt außerhalb des von B2 geschuldeten Leistungsumfangs.
§ 18. Verbraucher, GdWE und Widerrufsrecht
(1) Zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften über ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht.
(3) Soll B2 auf ausdrücklichen Wunsch eines Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, sind die hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu erfüllen.
(4) Gemeinschaften der Wohnungseigentümer werden im Interesse eines rechtssicheren Verbraucherschutzes von B2 grundsätzlich entsprechend den für Verbraucher geltenden Schutzmechanismen behandelt, sofern die Gemeinschaft bei dem konkreten Auftrag nicht erkennbar ausschließlich zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken handelt.
§ 19. Besondere Regelungen für Unternehmer
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, finden verbraucherspezifische Widerrufsbelehrungen und Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn keine Anwendung.
(2) Unternehmer haben offensichtliche Unstimmigkeiten in auftragsbezogenen Angaben, Terminbestätigungen oder Rechnungsdaten B2 unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Untersuchungs- oder Rügepflichten werden hierdurch weder erweitert noch eingeschränkt.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Sitz von B2 in Siegen als Gerichtsstand, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
§ 20. Gerichtliche Sachverständigenaufträge
(1) Wird B2 beziehungsweise ein für B2 tätiger Sachverständiger durch ein Gericht oder eine andere nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erfasste Stelle herangezogen, richtet sich das Sachverständigenverhältnis nach der gerichtlichen Heranziehung und den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die in diesen AGB geregelten privaten Vergütungs-, Ausfall- und Widerrufsbestimmungen werden auf einen solchen Gerichtsauftrag nicht als vertragliche Vergütungsgrundlage angewendet.
(3) Ein privat von einer Partei, einem Rechtsanwalt, Versicherer oder sonstigen Beteiligten beauftragtes Gutachten wird nicht dadurch zum Gerichtsauftrag, dass bereits ein Rechtsstreit anhängig ist oder das Arbeitsergebnis in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden soll.
§ 21. Datenschutz und Nutzungsrechte
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Dies umfasst, soweit für den jeweiligen Vorgang erforderlich, insbesondere Kontakt-, Termin-, Objekt-, Vertrags-, Vergütungs-, Bestätigungs-, Änderungs- und Kommunikationsdaten.
(2) Zur Terminorganisation und -kommunikation kann B2 Microsoft 365 einschließlich Outlook und Microsoft Graph einsetzen. Hierbei können die für Terminabwicklung, Kalendersynchronisation, Terminspiegelung sowie Versand von Bestätigungen, Änderungen und Absagen erforderlichen Daten verarbeitet werden. Ergänzende Informationen, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Empfängern und Speicherdauer, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von B2.
(3) Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Fotografien und sonstige Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich geschützt sein. Der Auftraggeber erhält das Recht, sie für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
(4) Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, Bearbeitung oder gewerbliche Weiterverwendung bedarf, soweit Rechte von B2 betroffen sind und keine gesetzliche Berechtigung besteht, der vorherigen Zustimmung von B2.
§ 22. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender verbraucherschützender Vorschriften.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt grundsätzlich unberührt.
Stand: August 2026 · Fassung 1.4