Die Novellierung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen sorgt derzeit für Diskussionen in der Baupraxis. Besonders im Fokus steht die Änderung des § 3 BauO NRW 2018: Die bisherige ausdrückliche Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT) als genereller Maßstab entfällt im Bauordnungsrecht.
Doch was bedeutet das für Bauherren, Planer und ausführende Unternehmen?
Was hat sich geändert?
Mit der Novellierung knüpft das Bauordnungsrecht nicht mehr unmittelbar an die allgemein anerkannten Regeln der Technik an. Maßgeblich sind künftig die gesetzlichen Schutzziele sowie die Anforderungen, die durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) eingeführt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass künftig weniger sicher oder weniger sorgfältig gebaut werden darf. Gebäude müssen weiterhin so geplant, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.
Mehr planerischer Spielraum
Die Gesetzesänderung kann den Einsatz innovativer oder objektspezifischer technischer Lösungen erleichtern, sofern die bauordnungsrechtlichen Anforderungen und Schutzziele nachweislich erfüllt werden. Qualifizierte Planer erhalten dadurch größere Möglichkeiten, fachlich begründete Lösungen für das jeweilige Bauvorhaben zu entwickeln.
Bauordnungsrecht und Zivilrecht unterscheiden
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen öffentlichem Baurecht und privatem Vertragsrecht.
Die Änderung betrifft ausschließlich das Bauordnungsrecht. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin den geschuldeten Leistungs- und Qualitätsstandard bestimmen. Werden hiervon abweichende Lösungen gewählt, sollten diese fachlich begründet, transparent dokumentiert und vertraglich eindeutig vereinbart werden.
In der Praxis werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch künftig in vielen Fällen weiterhin die fachliche Orientierung für Planung und Ausführung bilden. Die Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass bewährte technische Standards ihre Bedeutung verlieren, sondern verändert in erster Linie ihren Stellenwert im Bauordnungsrecht.
Fachliche Einschätzung
Die Neuregelung bedeutet keinen Verzicht auf bewährte technische Standards. Vielmehr verschiebt sich der Fokus im Bauordnungsrecht von einer pauschalen Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik hin zu einer stärkeren Betrachtung der gesetzlich definierten Schutzziele und der eingeführten technischen Anforderungen. Gleichzeitig bleiben eine sorgfältige Planung, eine nachvollziehbare Dokumentation und eine fachlich fundierte technische Begründung unverzichtbar – insbesondere dort, wo von etablierten Ausführungsstandards abgewichen werden soll.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle technische, rechtliche oder bausachverständige Beratung. Die Beurteilung eines Bauvorhabens hängt stets von den Umständen des Einzelfalls sowie den jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anforderungen ab.






